Massivholz Etagenbett DISCOVERY mit Schublade

21.111 SEK
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Kinderbett aus massiver Kiefer und MDF, 90 x 190

Lieferzeit 3 - 6 Wochen
Farbe
Matratze
Matratze zweites Bett
Matratze Schublade

Im zweistöckigen Etagenbett DISCOVERY mit Schublade finden gleich zwei Kinder und sogar noch ein zusätzlicher Übernachtungsgast einen gemütlichen Schlafplatz. Das kompakte Design mit einem kleinen Regal an der Außenseite suggeriert Bewegung, ist aber offen für alle erdenklichen Interpretationen. Eine Leiter an der Vorderseite führt zum oberen Bett. Die Etagenbetten sind für Matratzen mit den Maßen 90 x 190 geeignet, während die Rollschublade eine Matratze mit den Maßen 90 x 180 x 12 benötigt, um als Zusatzbett genutzt zu werden. Ohne Matratze bietet sie zusätzlichen Stauraum für das Kinderzimmer. Alle Details sind kindersicher, mit Lack auf Wasserbasis lackiert und nach höchsten handwerklichen Standards gefertigt. Hergestellt aus massivem Kiefernholz, ergänzt durch farbige MDF-Elemente.

 

Abmessungen

L 226 x B 100 x H 150 cm

Schublade L 188 x B 94 x H 19 cm

 

Material

Hergestellt aus massivem Kiefernholz mit Naturlack und 18 mm MDF mit Lackierung auf Wasserbasis - erhältlich in 26 Farben

Die Schublade ist aus Kiefer mit einem gelochten Boden in weißer Melaminbeschichtung und 5 Rollen

  

Optionen

Juniormatratzen 90 x 190 x 14 cm - Polyetherkern, 40 kg

Matratze für Rollschublade 90 x 180 x 11 cm - Polyether-Kern, 28 kg

Bezug aus Polycotton-Gewebe, versteppt mit Dacron 200 gr / M2, nicht abnehmbar

 

Weitere Optionen

Auf Anfrage auch in 120 x 190, individuellen Farben nach RAL oder NCS, sowie in vollfarbigen oder 2-farbigen Ausführungen erhältlich. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne persönlich.

  

Lieferung

Als Bausatz mit Aufbauanleitung, Einzelbett mit ausrollbarem Lattenrost, Regal,  oberes Bett mit ausrollbarem Lattenrost und Leiter (rechts oder links montierbar) und Rollschublade

 

Widerrufsrecht

Dieser Artikel wird nach Kundenspezifikationen angefertigt, deshalb ist das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.